Protokoll der Gründungsversammlung

22. September 2012

 

Am 22.9.2012 um 17 Uhr eröffnete Herr Rudolf Janke die Gründungsversammlung. Auf dieser Versammlung soll der Verein „Liberia-Freunde“ gegründet werden.

Zunächst einigten sich die Anwesenden darauf, dass Herr Rudolf Janke die Versammlung leitet und Herr v. Knebel das Protokoll führt. 

Anschließend erläuterte Herr Rudolf Janke ausführlich die Zwecke des Vereins und die geplante Tätigkeit. Bisher hat Herr Janke persönlich die ländliche Entwicklung in Liberia unterstützt. Diese Tätigkeit soll in Zukunft der Verein übernehmen und ausbauen.

Anschließend wurde der Entwurf der Satzung vorgelesen und diskutiert. Der Entwurf war im Vorhinein schon mit dem Finanzamt Wiesbaden abgestimmt worden in Hinsicht auf Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Gemeinnützigkeit.

Der vorliegende Satzungsentwurf wurde einstimmig verabschiedet und ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt.

Daraufhin erfolgte die Wahl des Vorstands.

 

Als Kandidaten stellten sich zur Wahl:

als 1. Vorsitzender Rudolf Janke, rudolf@liberia-freunde.de

als 2. Vorsitzende Veronika Spies, Veronika@liberia-freunde.de 

als Kassenwart Ulf-Carsten Keil, ulf@liberia-freunde.de

Weitere Kandidaten stellten sich nicht zur Wahl.

Einstimmig wurden die Kandidaten gewählt.

 

Anschließend übernahm der 1. Vorsitzende die Versammlungsleitung.

Die Mitglieder bevollmächtigten einstimmig den gewählten Vorstand, alle Handlungen vorzunehmen, auch Satzungsänderungen, um die Eintragung in das Vereinsregister und die Verleihung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Wiesbaden zu erreichen.

 

Präambel zur Satzung des Vereins Liberia-Freunde e.V. für ländliche Entwicklung 

Die liberianische Nichtregierungsorganisation Village People Empowerment in Monrovia/Liberia hat sich in einem seit 2007 laufenden ländlichen Entwicklungsprojekt im Norden Liberias engagiert und sucht einen gemeinnützigen internationalen Partner zur weiteren Entwicklung des ländlichen Raumes im liberianischen Hinterland nach dem Bürgerkrieg. Im Zentrum der Arbeiten stehen dabei einerseits die Dorfentwicklung und andererseits die Förderung von Menschenrechten und Kultur außerhalb der Hauptstadt Monrovia.

Ziel der Projekte ist es in den nächsten fünf bis zehn Jahren in ausgewählten Regionen eine nachhaltige Basisinfrastruktur an Bildung und Kultur zu schaffen und nachhaltig in lokaler Verantwortung zu erhalten sowie durch die Versorgung mit Mikrokrediten und Förderung von Sozialunternehmen für Frauen eine selbst tragende wirtschaftliche Entwicklung anzustoßen. Damit wird auch erreicht, die Lebensqualität allgemein nachthaltig zu verbessern und gleichzeitig die Bildungs- und Erwerbschancen für die Menschen in einem besonders benachteiligten Teil der Dritten Welt zu verbessern und gleichzeitig gerechter zu gestalten. Neben der fortdauernden Reduzierung der Armut wird so die Qualität des Lebens im ländlichen Raum im weiteren Sinne gesteigert.

Die Aufgabe des internationalen Partners der liberianischen NGO „Village People Empowerment“ soll der Verein „Liberia-Freunde für ländliche Entwicklung“ übernehmen. 

 

Satzung des Vereins

Stand: September 2012

 

Liberia-Freunde e.V. für ländliche Entwicklung

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen      Liberia-Freunde.  

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ führen. In der Langfassung führt der Verein den Namenszusatz „Freunde Liberias für ländliche Entwicklung“

Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit einem Schwerpunkt in Liberia.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Zusammenarbeit bei Aufbau, Förderung, Finanzierung und fortlaufender Unterstützung und Beratung von Schulen und Schulbetrieb, öffentliche Trinkwasserversorgung, Geburtsräume und andere basismedizinische oder Infrastruktureinrichtungen und -maßnahmen in Entwicklungsländern,

Errichtung und Unterhaltung von Kommunikationsforen zur Förderung lokaler Kulturaktivitäten und des Verständnisses von Menschenrechten und ihrer Umsetzung und deren finanzielle Unterstützung durch Beratung, Programmentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu werden auch Kurse, Workshops, Konferenzen und Ausstellungen in Entwicklungsländern gefördert.

Förderung des Einsatzes von Kleinkrediten in Entwicklungsländern durch Vorfinanzierung, Bezuschussung oder die Einrichtung von Fonds im Verantwortungsbereich von Dorfgemeinschaften zur Förderung der landwirtschaftlichen Produktion, der Trinkwasserversorgung sowie der Solarstrom- und Lichtversorgung oder von Toilettenanlagen.

Aufklärung und Information über die Nutzung regenerativer Energien und medizinische Versorgung sowie Aus- und Weiterbildung in Entwicklungsländern im Rahmen von Symposien, Messen, Seminaren und Medienarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und arbeiten ehrenamtlich.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Der Verein kann ferner Fördermitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aufnehmen.

Es werden Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt oder verändert.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten oder des Ansehens des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

wichtige Interessen des Vereins dies erfordern,

in Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet oder       

mindestens 20 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Nennung der Gründe verlangen.

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, per Telefax/SMS oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Zuständig für die Festlegung der Tagesordnung und die Einladung ist der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

Satzungsänderungen,

die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,

die Entgegennahme des Jahresberichts und des Revisionsberichts,

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und den Vereinshaushalt,

die Auflösung des Vereins.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsvollmacht kann nur einem anderen Mitglied erteilt werden.

Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch diese Satzung oder Gesetz zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Haftung des Vorstands wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes und mit den Organen des Vereins geregelt ist.

Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einem / einer Geschäftsführer/in zu übertragen. Der / Die Geschäftsführer/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB und als solcher im Vereinsregister einzutragen. Er / Sie vertritt den Verein in seinem Aufgabenbereich gerichtlich und außergerichtlich.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Restvorstand ermächtigt, bis zum Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu bestimmen

§ 7 Kassenprüfung/Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in, der/die nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Der/die Revisor/in hat die Aufgabe, innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung, die Buchführung und den Jahresabschluss auf Ordnungsmäßigkeit und Einhaltung der Vereinsbeschlüsse zu überprüfen. Hierüber ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Vorstand und Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

Der Vorstand kann einen Beirat installieren, der dem Verein beratend zur Seite steht.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins 

a) an die „Social-Business-Stiftung Hamburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

b) Falls die unter a) genannte Stiftung nicht mehr existiert oder zwischenzeitlich ihr die steuerliche Gemeinnützigkeit entzogen wurde, so fällt das Vermögen des Vereins bei Auflösung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Zusammenarbeit in Entwicklungsländern.

 

Wiesbaden, 22. September 2012